Einfach und übersichtlich!

Jetzt Schüler*innen bei der Praktikumssuche unterstützen!

Die Praktikumsbörse Oberhausen nutzt das Portal der Bundesagentur für Arbeit.

Jetzt Praktikum in Oberhausen finden ...

Hier finden Sie alle wichtigen Infos zum Thema Praktikum!

Das bietet die Praktikumsbörse Oberhausen Ihnen als Schule

Wir, die Kommunale Koordinierungsstelle Übergang Schule-Beruf, die Agentur für Arbeit Oberhausen, das Jobcenter Oberhausen und die Oberhausener Wirtschafts- und Tourismusförderung GmbH (OWT) stellen Ihnen diese Plattform zur Verfügung, mit der sich Unternehmen in Oberhausen präsentieren können und von Jugendlichen im Berufswahlprozess und Ausbildungsinteressierten in Oberhausen gefunden werden. Dabei nutzt die Praktikumsbörse Oberhausen das Portal der Bundesagentur für Arbeit.

Mit der Praktikumsbörse Oberhausen können Sie Ihre Schüler*innen bei der Suche nach geeigneten Praktikumsstellen unterstützen. Die Berufsberatung der Agentur für Arbeit bewirbt die Praktikumsbörse Oberhausen in den Schulen und in Beratungsgesprächen.

Welche Rolle spielt die Schule während des Praktikums?

Was ist bei der Vorbereitung des Praktikums zu beachten?

Was ist bei der Durchführung des Praktikums zu beachten?

Was ist bei der Nachbereitung des Praktikums zu beachten?

Wie gestalten sich Arbeitsschutz und die Arbeitszeiten während des Praktikums?

Welche Besonderheiten gelten bzgl. Nachtruhe und Arbeit am Wochenende und welche Ausnahmen gibt es?

Welche Versicherungspflichten gibt es?

Muss das Praktikum vergütet werden?

Welche Rolle spielt die Schule während des Praktikums?

Die Schule übernimmt während des Praktikums eine wichtige und zentrale Rolle. Für eine gute und nachhaltige Praktikumserfahrung ist eine strukturierte Vor- und Nachbereitung in der Schule sehr wichtig. Eine Hilfestellung für Lehrkräfte bietet das BO-Tool.

BO-Tool >

Zudem übernimmt die Schule, meist durch die Klassenleitung oder durch eine andere Lehrkraft, die Betreuung der Praktikant*innen im Betrieb. Die Lehrkraft besucht den Praktikumsort und steht für dortige Ansprechpartner*innen zur Verfügung.

Was ist bei der Vorbereitung des Praktikums zu beachten?

Um ein Praktikum sinnvoll vorzubereiten, sollten Sie sich im Vorfeld mit den Schüler*innen austauschen und über bereits gemachte Erfahrungen, aber auch über die Erwartungen sprechen.

  • Interessen der Schüler*innen erkunden
  • Über Erfahrungen der Schüler*innen sprechen
  • Berufswahlpass NRW hinzuziehen
  • Beratungsgespräche führen (eventuell Berufsberater der Agentur für Arbeit Oberhausen einbinden)
  • Praktikumsbörse Oberhausen vorstellen
  • Tipps zur Bewerbung geben
  • Unterrichtseinheit zum Verhalten im Praktikum oder während eines Vorstellungsgespräches

Was ist bei der Durchführung des Praktikums zu beachten?

Ansprechperson und Praktikumsbesuche

Während des Praktikums steht den Schüler*innen eine Ansprechperson aus der Schule (meistens mit Telefonnummer) zur Verfügung. Diese betreut die*den Jugendliche*n und steht zur Seite, wenn Fragen oder Probleme auftauchen.

Zusätzlich dazu ist es vorgesehen, dass die Schüler*innen während des Praktikums vor Ort besucht werden und die Lehrkraft ein Gespräch mit der Praktikumsbetreuung des Unternehmens führt.

Abschlussgespräche begleiten

Am Ende des Praktikums führt die Betreuungskraft des Unternehmens ein Abschlussgespräch mit den Jugendlichen. Eine Teilnahme der Lehrkraft an diesem Abschlussgespräch ist häufig sinnvoll. Sollte das Praktikum auf beiden Seiten zufriedenstellend sein, kann gemeinsam über ein mögliches Ausbildungsverhältnis oder sonstige nächste Schritte gesprochen werden.

Was ist bei der Nachbereitung des Praktikums zu beachten?

Nachbesprechung in der Schule

Nach Beendigung des Praktikums werden die Erfahrungen in der Schule ausgewertet. Materialien dazu finden Lehrkräfte bspw. im Berufswahlpass NRW.

Beratungsgespräche

Die Erfahrungen aus dem Praktikum sollten auch im nächsten schulischen Beratungsgespräch diskutiert werden. Unabhängig davon, wie der*die Jugendliche das Praktikum einordnet, können hierdurch die nächsten möglichen Schritte abgeleitet werden.

Wie gestalten sich Arbeitsschutz und die Arbeitszeiten während des Praktikums?

Für Schüler*innen unter 18 Jahren gilt während des Schülerbetriebspraktikums das Jugendarbeitsschutzgesetz. Vollzeitschulpflichtige Schüler*innen unter 18 Jahren gelten laut diesem Gesetz als „Kinder“. Deswegen sind für sie folgende Regelungen zu beachten:

  • Arbeitszeit von max. 7 Stunden/Tag
  • Arbeitszeit von max. 35 Stunden/Woche

Nicht mehr vollzeitschulpflichtige Schüler*innen unter 18 Jahren gelten als „Jugendliche“ und dürfen wie folgt im Betrieb eingesetzt werden:

  • Arbeitszeit von max. 8 Stunden/Tag
  • Arbeitszeit von max. 40 Stunden/Woche

Die Pausenregelung gestaltet sich bei beiden Gruppen wie folgt:

  • Anspruch auf Pause von 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis max. 6 Stunden
  • Anspruch auf eine Pause von 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden

Der Betrieb ist dazu verpflichtet die Schülerpraktikant*innen vor Beginn der Beschäftigung über mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über die im Betrieb geltenden Sicherheitsvorschriften oder eventuelle Datenschutzregelungen aufzuklären und auf die strikte Einhaltung hinzuweisen.

Ist für einen bestimmten Aufgabenbereich eine besondere Schutzausrüstung nötig, so muss der Betrieb diese für die Praktikant*innen stellen und darauf achten, dass die Tätigkeit nur mit der vorgeschriebenen Schutzausrüstung durchgeführt wird.

Informationen zum Jugendarbeitsschutzgesetz >

Welche Besonderheiten bzgl. Nachtruhe und Arbeit am Wochenende gelten und welche Ausnahmen gibt es?

Nachtruhe

In verschiedenen Gewerben wie in Gaststätten, in der Landwirtschaft, der Tierhaltung und auf Bau- und Montagestellen ist eine Schichtzeit von bis zu 11 Stunden möglich. Dabei ist die Pausenzeit und/oder andere Arbeitsunterbrechungen aus betrieblichen Gründen schon miteingeschlossen.

Eine Nachtruhe von 20:00 – 06:00 Uhr ist einzuhalten. Für Schüler*innen ab 16 Jahren sind folgende Ausnahmen möglich:

In Gaststätten- und Schaustellergewerbe dürfen Schüler*innen bis 22:00 Uhr arbeiten, in mehrschichtigen Betrieben bis 23:00 Uhr. In der Landwirtschaft dürfen Schüler*innen bis 21:00 Uhr oder ab 05:00 Uhr arbeiten. In Bäckerei- und Konditoreibetrieben dürfen die Jugendlichen ab 05:00 Uhr und Jugendliche ab 17 Jahren ab 04:00 Uhr die Arbeit aufnehmen.

Arbeit am Wochenende

An Samstagen und Sonntagen ist die Beschäftigung von Schülerpraktikant*innen gesetzlich verboten. Auch hier gibt es Ausnahmen:

Schüler*innen dürfen in folgenden Brachen und Unternehmen am Samstag arbeiten: Krankenhäuser und Pflegeheime, Bäckereien, Friseur, Verkehrswesen und Kfz-Reparaturstätten, Landwirtschaft, Gastgewerbe

An Sonntagen ist die Arbeit in Krankenhäusern, Pflegestätten und im Gaststättengewerbe erlaubt. Dabei müssen mindestens zwei Sonntage im Monat beschäftigungsfrei bleiben.

Wichtig: Ist eine Beschäftigung an einem Samstag oder Sonntag erforderlich, so ist der*die Schüler*in an einem anderen Tag in derselben Woche freizustellen.

Informationen zum Jugendarbeitsschutzgesetz >Informationen zum Praktikum des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat >

Welche Versicherungspflichten gibt es?

Da es sich bei einem Schülerbetriebspraktikum um eine verpflichtende Schulveranstaltung handelt, besteht für den Betrieb keine Pflicht zur Abgabe von Beiträgen für die Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- oder Pflegeversicherung.

Auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Unternehmen sind die Schüler*innen über die gesetzliche Schüler-Unfallversicherung versichert.

Sollte ein*e Jugendliche*r während des Praktikums einen Schaden verursachen, kommt ihre*seine private Haftpflichtversicherung für diesen Schaden auf. Sofern keine private Haftpflichtversicherung vorliegt, kommt der zuständige Schulträger für die Schadensregulierung auf.

Kommen Jugendliche während des Praktikums mit Lebensmitteln in Kontakt oder sind sie in Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder in Einrichtungen, die zur Gemeinschaftsverpflegung genutzt werden, tätig, benötigen sie gemäß §43, Abs. 1 Infektionsschutzgesetz eine Bescheinigung des zuständigen Gesundheitsamtes. Diese Bescheinigung muss spätestens am ersten Tag des Praktikums vorliegen und darf zu diesem Zeitpunkt nicht älter als drei Monate sein.

Hinweis: Die oben genannten Regelungen gelten ausschließlich für ein verpflichtendes Schülerbetriebspraktikum. Für freiwillige Praktika gelten z.T. andere gesetzliche Vorgaben!

Vorgaben zum Schülerpraktikum der Deutschen Industrie- und Handelskammer >Differenzierte Vorgaben für verschiedenen Praktikumsformen des Deutschen Bundestages >Runderlass zur Beruflichen Orienierung>

Muss das Praktikum vergütet werden?

Ein Schülerbetriebspraktikum ist eine verpflichtende Schulveranstaltung und muss deswegen nicht vergütet werden.